Aktuelles
Reform des Insolvenzanfechtungsrechtes
Das Reformgesetz zur Insolvenzanfechtung ist am 05.04.2017 in Kraft getreten. Die neuen Regeln gelten für alle Insolvenzverfahren die nach dem 05.04.2017 eröffnet wurden. Dies bedeutet z. B.:
§ 133 InsO – Vorsatzanfechtung:
- Die Anfechtungsfrist wurde von bisher zehn auf vier Jahre verkürzt.
- Der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste.
- Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage genügt die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht mehr für die Vermutung einer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
§ 143 InsO – Zinsregelung:
- Zinsen fallen erst mit Eintritt des Verzugs nach § 286 BGB an, nicht mehr, unabhängig von der Kenntnis des Anspruchs, schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Der neue Zinslauf gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits eröffnete Verfahren.